Satzung der Arbeitsgemeinschaft Katholisch-theologischer Bibliotheken (AKThB) vom 12. November 2015
Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12. November 2015 in Köln
Präambel
Die Arbeitsgemeinnschaft Katholisch-Theologischer Bibliothekem AKThB) wurde am 11. August 1947 in Frankfurt (St. Georgen) als freiwillige Vereinigung von wissenschaftlichen Bibliotheken im Bereich der katholischen Kirche des deutschen Sprachraums mit der Absicht gegründet, das wissenschaftliche Bibliothekswesen im Bereich der Katholischen Kirche zu fördern und diese Bibliotheken untereinander und mit anderen Kultureinrichtungen zu vernetzen.
Sie ist am 18. November 1970 von der Deutschen Bischofsskonferenz als die für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz zuständigen Stelle für die Fragen des wissenschaftlichen Bibliothekswesens anerkannt worden. Die Anerkennung durch die in der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ordensobern-Vereinigungen zusammengeschlossen drei Ordensoberen-Konferenzen erfolgte am 18./19.11.2003 auf der gemeinsamen Sitzung der Vorstände.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Theologischer Bibliotheken e. V.“ (AKThB). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Er hat seinen Sitz in Köln.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Die AKThB verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
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- die Förderung der Religion
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung
- die Förderung von Kunst und Kultur
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2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des wissenschaftlichen Bibliothekswesens im Bereich der Katholischen Kirche des deutschen Sprachraums. Zu diesem Zweck
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- fördert die AKThB die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsbibliotheken,
- unterstützt die fachliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- unterrichtet sie die zuständigen kirchlichen Stellen über einschlägige Fragen und berät diese gutachtlich berät
- vertritt sie gemeinsamen Belange der Bibliotheken diese Stellen gegenüber,
- kopperiert sie mit anderen Verbänden der kirchlichen Kulturgüterpflege und mit Bibliotheken und bibliothekarischen Organisationen des In- und Auslandes,
- gibt sie fachlische Publikationen heraus.
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Über diesen Zweck versthet sie sich als Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche.
3. Die AKThB ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der AKThB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der AKThB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der AKThB fremd sind, oder durch unverhältnißmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung durch die AKThB.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können wissenschaftliche Bibliothekn und sonstige Einrichtungen des Bibliotheks- und Informationswesens im Bereich der Katholischen Kirche im deutschen Sprachraum werden.
2. Außerordentliche Mitglieder können staatliche Universitäts-, Hochschul- und Institutsbibliotheken der Fachrichtung „Katholische Theologie“, sowie katholisch-theologischen Bibliotheken im außerdeutschen Sprachraum als assoziierte Mitglieder werden.
3. Bereits bestehende Mitgliedschaften sind nicht betroffen.
4. Förderndes Mitglied der AKThB kann jede natürliche und juristische Person werden, bereit ist, einen vereinbarten Beitrag zu Unterstützung der Arbeit der AKThB zu entrichten.
5. Zu Ehrenmitgliedern kann auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung durch Beschluss Persönlichkeiten, die sich um das kirchliche Bibliothekswesen verdient gemacht haben, ernennen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und haben, wenn Sie keine Mitgliedsbibliothek vertreten, beratende Stimme.
6. Die Mitgliedschaft der ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder wird dem Vorstand gegenüber schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod des Ehrenmitglieds. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich zur erklären.
§ 4 Mitgliedsbeiträge und Kassenverwaltung
1. Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Auslagen, die einzelnen Mitgliedern im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind, können auf Antrag an den Vorstand erstattet werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe der AKThB sind:
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- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
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§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für das Wirken der AKThB. Stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme sind die ordentlichen Mitglieder der AKThB. Eine Kumulierung der Stimmen ist unzulässig. Außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen und entlastet den Vorstand.
4. Sie wählt den Vorstand in geheimer Wahl.
5. Sie wählt vier Mitglieder des Beirates.
6. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr, die die Kasse und die Rechnungsunterlagen prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Diese dürfen weder Vorstand noch Beirat angehören.
7. Die Mitgliederversammlung erlässt durch Beschluss eine Geschäftsordnung für die Organe der AKThB.
8. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Ladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.
9. Anträge von Mitgliedern, über die in der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden eingereicht werden. Bei der Mitgliederversammlung selbst sind über die Tagesordnung hinausgehende Beschlussanträge nur zulässig, wenn sie von wenigstens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden.
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können unter Wahrung der oben genannten Lademodalität einberufen werden.
11. Die Mitglieder können eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich fordert.
12. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
13. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung oder der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
14. Satzungsänderungen können nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
15. Die Auflösung der AKThB kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
16. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von acht Wochen, frühestens jedoch nach vier Wochen, eine zweite Mitgliederversammlung mit der Änderung der Satzung bzw. der Auflösung der AKThB als einzigen Tagesordnungspunkt einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
17. Über die Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das durch den Vorsitzenden und von dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
3. Seine Aufgaben sind:
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- Führung der laufenden Geschäfte der AKThB
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
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4. Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft im Vorstand wird für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds durch die nächste Mitgliederversammlung ein neues Mitglied gewählt.
5. Alle Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
6. Die AKThB wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen von seiner Vertretungsbefugnis nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
7. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle in allen Angelegenheiten durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
8. Kommt der Vorsitzende aus dem Bereich der Ordensbibliotheken, so ist sein Stellvertreter aus den Vertretern der übrigen Bibliotheken zu wählen, und umgekehrt.
9. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf — mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Er ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande.
11. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollierenden zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus
- vier Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden
- bis zu vier weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden.
Der Beirat soll in seiner Zusammensetzung anteilmäßig die verschiedenen Regionen und Typen der Mitgliedsbibliotheken vertreten.
2. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Geschäftsführung.
§ 9 Kommissionen
1. Zur Lösung fachlicher Aufgaben und Probleme kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf Vorschlag des Vorstands Kommissionen einsetzen.
2. Arbeitsergebnisse der Kommissionen werden dem Vorstand zur Kenntnisnahme zugeleitet.
3. Die Kommissionen berichten der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit.
4. Die Kommissionen geben sich eine Geschäftsordnung, die mit der Satzung der AKThB übereinstimmen und vom Vorstand genehmigt werden muss.
§ 10 Regionale und fachliche Gruppen
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands regionale und fachliche Gruppen einsetzen.
2. Dazu gehören insbesondere die zur Zeit der Inkraftsetzung der Satzung bestehenden Landesgruppen.
3. Die eingerichteten Gruppen berichten der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit.
4. Die eingerichteten Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben, die mit der Satzung der AKThB übereinstimmen und von dem Vorsitzenden genehmigt werden muss.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen gleichmäßig auf diejenigen Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrags nicht im Rückstand sind. Ausgeschlossen sind natürliche Personen. Das Vereinsvermögen muss für die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
§ 12 Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Beschlüsse oder Satzungsänderungen dürfen erst gefasst werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Änderungen die Steuerfreiheit des Vereins nicht berührt wird.
§ 13 Geltung der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Köln am 12.11.2015 einstimmig in Kraft gesetzt.
Köln, den 12.11.2015
Georg Ott-Stelzner
(Vorsitzender der AKThB)
Geschlechtsneutrale Formulierungen:
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Sämtliche Rollenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.