Geschäftsordnung der Landesgruppe Bayern
(in der Fassung vom 7. September 2010)
Zugrunde liegt die Satzung der AKThB in der Fassung vom 23. Juli 1981, zuletzt geändert am 1. Juli 2004.
1. Die Landesgruppe hat die Aufgabe:
a) die Interessen der katholisch-theologischen Bibliotheken auf Landesebene im kirchlichen, politischen und kulturellen Raum wahrzunehmen und zu vertreten;
b) Aktivitäten innerhalb der Landesgruppe und im Rahmen der AKThB aufeinander abzustimmen sowie Kontakte zu den kirchlichen öffentlichen Büchereien im Freistaat Bayern, zu den evangelischen wissenschaftlichen Bibliotheken, zu den kirchlichen Archiven und Museen, zu den staatlichen Stellen – insbesondere zur Bayerischen Staatsbibliothek und zum Wissenschaftsministerium – sowie zu anderen bibliothekarischen Einrichtungen auf Landesebene zu pflegen;
c) für den ständigen Erfahrungsaustausch unter allen a) und b) Beteiligten zu sorgen.
2. Mitglieder der Landesgruppe sind die in Bayern gelegenen ordentlichen Mitgliedsbibliotheken der AKThB und die assoziierten Mitglieder, jeweils repräsentiert durch den leitenden Bibliothekar oder einen von ihm beauftragten Vertreter. Jede ordentliche Mitgliedsbibliothek hat eine Stimme.
3. Die ordentlichen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, bestehend aus einem Sprecher, einem stellvertretenden Sprecher sowie einem Schriftführer, in getrennten Wahlgängen für jeweils vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Für eine gültige Wahl müssen mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Kommt der Sprecher aus dem Bereich der Diözesanbibliotheken, so sollte sein Stellvertreter aus dem Bereich der Ordensbibliotheken kommen und umgekehrt.
4. Der Sprecher, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt die Landesgruppe nach außen und hält nach innen den Kontakt zu deren Mitgliedsbibliotheken sowie zu den Leitungsorganen der AKThB. Er beruft die Sitzungen der Landesgruppe ein, leitet sie und führt ihre Geschäfte. Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder als Verantwortlichen für die Öffentlichkeitsarbeit der Landesgruppe.
5. Es sollte jährlich wenigstens eine Sitzung außerhalb der Jahrestagung der AKThB stattfinden. Einladungen mit Angabe der Tagesordnung ergehen durch den Sprecher wenigstens vier Wochen vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder der Landesgruppe und an den Vorsitzenden der AKThB. Zu den Sitzungen können auch Gäste hinzugezogen werden. Soweit die Aufwendungen für die Geschäftsführung der Landesgruppe nicht von der Bibliothek des Sprechers getragen werden können, sind sie auf die Mitglieder der Landesgruppe umzulegen.
6. Vorliegende Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 7. September 2010 in Kraft. Eine Änderung dieser Geschäftsordnung ist im Rahmen einer ordentlichen Sitzung der Landesgruppe mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder möglich.
Stuttgart, den 07.09.2010